Satzungen

 

Satzungen

SatzungenMuttersprache  in  Österreich

Graz  POSTFACH  41
A-8055  GRAZ-PUNTIGAM

S a t z u n g
8. Mai 1998

 

Sicherheitsdirektion für Steiermark
GZ: Vr 1351/1-1997
Dem  Nicht- Untersagungsbescheid vom 30. 12. 1997 zugrunde gelegt.
In der Gründungsversammlung / 8.5.1998
wurden  formale Änderungen der Satzung
beschlossen.
Sie sind hier bereits eingearbeitet. StudR. Heribert Scheer

Der Sicherheitsdirektion f.d. Stmk.
eingereicht: Anfang Juni 1998
Entwurf und Redaktion der Satzungen der IG MUTTERSPRACHE IN ÖSTERREICH:
Studienrat Heribert Scheer

Satzungen der IG-Muttersprache
(auch als Winword-Dokument verfügbar)

 

§  1.

Name, Sitz:
Die „INTERESSENGEMEINSCHAFT MUTTERSPRACHE IN ÖSTERREICH GRAZ“ (im folgenden kurz „IG“ genannt) hat ihren Sitz in Graz, ist ein eigenständiger Verein und daher unabhängig von jedweder politischen Partei bzw. parteipolitischen Richtung, sowie von jedweder anderen Rechtspersönlichkeit.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2.

Zweck der IG

(a) Die IG verfolgt nicht Gewinn im Sinne der BAO, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Inland:
Die Erhaltung und Pflege der deutschen Muttersprache und ihre Befreiung von jener Neuerungssucht, von der die Betroffenen irrtümlich meinen, diese könne eine Offenheit für internationale Verständigung beweisen

  • mit der Verwendung von überflüssigen Anglizismen und Amerikanismen
  • sowie mit der Benützung von – oft sogar falschen – Wortkonstruktionen, die zwar englisch klingen, aber im heutigen Englisch gar nicht vorkommen,
  • auch mit sogar falsch mit dem Deutschen verbundenen englischen Wörtern
  • und mit der oft gedanken-, sinnlosen und nur vermeintlichen „Schmückung“ deutschen Textes mit englischen/amerikanischen Wörtern und/oder Texten – oder durch Ersatz deutschen Textes durch englische/amerikanische Wörter und/oder Texte.

(b) Als Richtschnur dient:

  • Kein Fremdwort für das, was treffend deutsch ausgedrückt werden kann!
  • Die IG. befürwortet aber – vor allem für die Jugend! – das Erlernen und Pflegen von Fremdsprachen, besonders des Englischen, weil gerade diese Sprache weltweit zum gegenseitigen Verstehen von Menschen verschiedenster Muttersprachen besonders geeignet ist.

(c) Der Vereinszweck soll unter anderem erreicht werden

  • durch gezielte Förderungsmaßnahmen aller Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienlich sind;
  • durch Publikationen;
  • durch Entgegnungen, Proteste, Interventionen, Vorsprachen u.dgl.m. bei Persönlichkeiten sowie öffentlichen und privaten Institutionen – insbesondere im kulturellen und schulischen Bereich -, bei Politikern und Parteien, bei Ämtern und Behörden; bei Institutionen der Wirtschaft, bei Unternehmungen (insbesondere solchen der Werbewirtschaft und der Medien) u.ä.m.
  • durch Öffentlichkeitsarbeit jeder Art;
  • durch Veranstaltungen;
  • durch die Gründung von Zweigstellen in anderen Bundesländern
  • u.ä.m.

§  3.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind u.a.

  • Spenden und Subventionen,
  • Mitgliedsbeiträge,
  • Erlöse aus eigenen Veranstaltungen,
  • sonstige Zuwendungen.

§  4.

M i t g l i e d s c h a f t

(a) Ordentliche Mitglieder sind physische Personen – ohne Ansehung von Geschlecht, Abstammung, Religion -, die bereit sind, den Vereinszweck vor allem tätig zu fördern.

(b) Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die den Vereinszweck lediglich durch einen erhöhten Mitgliedsbeitrag fördern.

(c) Ehrenmitglieder sind physische Personen, die hiezu wegen ihrer Verdienste um die IG ernannt werden; sie haben alle Rechte von Mitgliedern, jedoch keine finanziellen Pflichten gegenüber der IG.

(d) Die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder ist Sache des Vorstandes, die Ernennung von Ehrenmitgliedern obliegt der Hauptversammlung (einfache Mehrheit in beiden Fällen).

(e) Beendigung: Durch Austritt, Streichung und Ausschluß; bei physischen Personen ferner mit dem Tod, bei juristischen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Ein Ausschluß wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten kann vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann binnen 4 Wochen ab Erhalt des Auschließungsbescheides an die Hauptversammlung berufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§  5.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(a) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen; sie haben Stimmrecht in der Hauptversammlung, sowie das aktive Wahlrecht; das passive Wahlrecht haben nur jene Mitglieder, die physische Personen sind.

(b)

  • Die Mitglieder haben die Vereinsinteressen nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was für den Vereinszweck, sowie für das Ansehen der IG abträglich sein könnte.
  • Sie haben weiters die Statuten der IG und die Beschlüsse deren Organe zu befolgen, sowie die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

V e r e i n s o r g a n e  sind Hauptversammlung, Vorstand, Rechnungsprüfer und Schiedsgericht.
Alle Vereinsfunktionen können von Personen
beiderlei Geschlechtes ausgeübt werden.

 

§  6.

Die Hauptversammlung

(a) Die ordentliche Hauptversammlung hat jährlich bis spätestens 31. März stattzufinden.

(b) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist

  • auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung für den beschlossenen Termin,
  • bzw. auf schriftlichen, begründeten Antrag von wenigstens 10 % der Mitglieder oder
  • auf Verlangen der Rechnungsprüfer für einen Termin ein zuberufen, der innerhalb von 6 Wochen ab Eintreffen des Antrages liegt.

(c) Der Vorstand hat alle Mitglieder zu den Hauptversammlungen spätestens 2 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung (TO.) einzuladen, wobei auf den Inhalt des § 6 lit. g, 2.Absatz hinzuweisen ist.

(d) Anträge zur TO. müssen spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingetroffen sein.
Anträge zur Satzungsänderung müssen im Wortlaut, Anträge auf Vereinsauflösung müssen mit Begründung schon mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben werden.

(e) Die Mitglieder sind gemäß § 5 teilnahme- und wahlberechtigt; juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Bevollmächtigung auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

(f) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung der (die) erste bzw. zweite Stellvertreter(in) bzw. ein anderes Vorstandsmitglied; sind alle verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten Mitglied.

(g) Beschlußfähigkeit. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist (Bevollmächtigungen zählen mit).
Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie mit derselben Tagesordnung eine halbe Stunde später statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig, wenn darauf bereits in der Einladung hingewiesen worden ist.

(h) Wahlen und Beschlußfassungen erfolgen in der Hauptversammlung im allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Statutenänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§  7.

Der Hauptversammlung sind vorbehalten:

(a) Entgegennahme von Tätigkeits- und Kassenbericht, sowie Beratung und Beschlußfassung darüber;

(b) Beratung und Beschlußfassung über den Antrag der Rechnungsprüfer, betreffend die Entlastung des Vorstandes;

(c) Bestellung und Enthebung von Rechnungsprüfern und Vorstandsmitgliedern.

(d) Festsetzung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen;

(e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse nach § 4 lit (e);

(g) Beratung und Beschlußfassung über Statutenänderungen und die Vereinsauflösung;

(h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung.

§  8.

(1)
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für eine Funktionsperiode von 2 Jahren gewählt und besteht aus

(a) Obmann/Obfrau und 1 – 2 Stellvertreter(inne)n,
(b) Schriftführer(in) und 1 – 2 Stellvertreter(inne)n,
(c) Kassier(in) und 1 – 2 Stellvertreter(inne)n,
(d) bis zu 12 weiteren Vorstandsmitgliedern, die – wenn es für das Vereinsinteresse günstig erscheint – auch vom Vorstand kooptiert werden können.

(2) Die Funktionsdauer erstreckt sich – wenn in diesen Satzungen nicht ausdrücklich anders festgelegt – bis zur Wahl eines neuen Vorstands; eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Kooptierung.  Der Vorstand kann wegen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ein anderes wählbares Vereinsmitglied kooptieren; von der nächsten Hauptversammlung ist die nachträgliche Genehmigung einzuholen.

§  9.

Vorstandssitzungen sind vom Obmann/von der Obfrau mit Bekanntgabe der TO. spätestens 3 Tage vorher einzuberufen.
Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn die Vorstandsmitglieder rechtzeitig eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte anwesend ist. Bei geringerer Anwesenheitsquote findet eine halbe Stunde später eine Sitzung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.

(a) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung der (die) erste bzw. zweite Stellvertreter(in); ist auch kein(e) Stellvertreter(in) anwesend, das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.

(b) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der (die) Vorsitzende.

(c) Rücktrittserklärungen einzelner Personen sind jederzeit möglich und an den Vorstand zu richten. Eine allfällige Rücktrittserklärung des gesamten Vorstandes ist an die Hauptversammlung zu richten und wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.

§  10.

Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand leitet die IG; darunter fallen alle Agenden, die satzungsgemäß nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere gehören zu den Aufgaben des Vorstandes:

  • Erstellung von Tätigkeits- und Kassenbericht;
  • Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Kooptierung von Vorstandsmitgliedern (§ 8,3);
  • Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern.

(a) Der Obmann/die Obfrau), im Verhinderungsfall einer (eine) der Stellvertreter(innen), vertritt den Verein nach außen und führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und in der Hauptversammlung.

(b) Schriftführer(in) und Stellvertreter(innen) haben den Obmann/die Obfrau bei der Vereinsführung zu unterstützen und die Sitzungsprotokolle zu erstellen.

(c) Kassier(in) und Stellvertereter(innen) sind für die ordnungsmäßige Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(d) Zeichnungsberechtigt für Schriftstücke, die für die IG rechtsverbindlich sind, ist der Obmann/die Obfrau gemeinsam mit dem (der) Schriftführer(in) – im Verhinderungsfalle: jeweilige Stellvertreter(innen).
Übernimmt die IG finanzielle Verpflichtungen, obliegt die Zeichnungsberechtigung dem Obmann/der Obfrau gemeinsam mit dem (der) Kassier(in) – im Verhinderungsfalle: jeweilige Stellvertreter(innen).

§  11.

Die Rechnungsprüfer

(a) Die Hauptversammlung hat zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Den Rechnungsprüfern obliegt

  • die Kontrolle der laufenden Geschäftsgebarung und
  • die Überprüfung des Jahresabschlusses, sowie
  • die Erstattung des Prüfberichtes an die Hauptversammlung, verbunden mit der sich aus Kontroll- und Prüfbericht ergebenden Antragstellung.

(b) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein, haben aber das Recht auf Teilnahme an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme und an Hauptversammlungen mit beratender, im Falle ihrer Vereinsmitgliedschaft hier auch mit beschließender Stimme.

§  12.

Das Vereins-Schiedsgericht

(a) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Dieses besteht aus Vereinsmitgliedern, von denen je zwei von den beiden Streitteilen nominiert werden. Diese vier Schiedsrichter wählen ein fünftes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(b) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei vollzähliger Anwesenheit nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§  13.

A u f l ö s u n g   d e s   V e r e i n e s

(a) Sie kann nur in einer Hauptversammlung erfolgen, in deren TO. dieser Punkt bereits enthalten und schon mit der Einladung bekanntgegeben worden ist; der Beschluß, den Verein aufzulösen, bedarf einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen (siehe § 6, lit. d, h).

(b) Der letzte Vorstand hat der Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung schriftlich anzuzeigen und im Sinne des Vereinsgesetzes in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

(c) Ein im Falle der Vereinsauflösung vorhandenes Vereinsvermögen darf in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen.
Es ist vielmehr vom letzten Vorstand – dem Vereinszweck (§ 2) entsprechend – einer Institution, die die gleichen oder ähnlichen Ziele anstrebt, mit der Auflage zu übergeben, es im Sinne dieser Statuten zu verwenden.
Falls dies aus welchen Gründen immer unmöglich sein sollte, ist das allfällige Vereinsvermögen mit einer dem Prinzip der Gemeinnützigkeit entsprechenden Auflage dem österreichischen SOS-Kinderdorf zu übergeben.

 

Satzungen

satzung.jpg (7579 Byte)

Muttersprache  in  Österreich

Graz  POSTFACH  41
A-8055  GRAZ-PUNTIGAM

S a t z u n g
8. Mai 1998

 

Sicherheitsdirektion für Steiermark
GZ: Vr 1351/1-1997
Dem  Nicht- Untersagungsbescheid vom 30. 12. 1997 zugrunde gelegt.
In der Gründungsversammlung / 8.5.1998
wurden  formale Änderungen der Satzung
beschlossen.
Sie sind hier bereits eingearbeitet. StudR. Heribert Scheer

Der Sicherheitsdirektion f.d. Stmk.
eingereicht: Anfang Juni 1998
Entwurf und Redaktion der Satzungen der IG MUTTERSPRACHE IN ÖSTERREICH:
Studienrat Heribert Scheer

Satzungen der IG-Muttersprache
(auch als Winword-Dokument verfügbar)

 

§  1.

Name, Sitz:
Die „INTERESSENGEMEINSCHAFT MUTTERSPRACHE IN ÖSTERREICH GRAZ“ (im folgenden kurz „IG“ genannt) hat ihren Sitz in Graz, ist ein eigenständiger Verein und daher unabhängig von jedweder politischen Partei bzw. parteipolitischen Richtung, sowie von jedweder anderen Rechtspersönlichkeit.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2.

Zweck der IG

(a) Die IG verfolgt nicht Gewinn im Sinne der BAO, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Inland:
Die Erhaltung und Pflege der deutschen Muttersprache und ihre Befreiung von jener Neuerungssucht, von der die Betroffenen irrtümlich meinen, diese könne eine Offenheit für internationale Verständigung beweisen

  • mit der Verwendung von überflüssigen Anglizismen und Amerikanismen
  • sowie mit der Benützung von – oft sogar falschen – Wortkonstruktionen, die zwar englisch klingen, aber im heutigen Englisch gar nicht vorkommen,
  • auch mit sogar falsch mit dem Deutschen verbundenen englischen Wörtern
  • und mit der oft gedanken-, sinnlosen und nur vermeintlichen „Schmückung“ deutschen Textes mit englischen/amerikanischen Wörtern und/oder Texten – oder durch Ersatz deutschen Textes durch englische/amerikanische Wörter und/oder Texte.

(b) Als Richtschnur dient:

  • Kein Fremdwort für das, was treffend deutsch ausgedrückt werden kann!
  • Die IG. befürwortet aber – vor allem für die Jugend! – das Erlernen und Pflegen von Fremdsprachen, besonders des Englischen, weil gerade diese Sprache weltweit zum gegenseitigen Verstehen von Menschen verschiedenster Muttersprachen besonders geeignet ist.

(c) Der Vereinszweck soll unter anderem erreicht werden

  • durch gezielte Förderungsmaßnahmen aller Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienlich sind;
  • durch Publikationen;
  • durch Entgegnungen, Proteste, Interventionen, Vorsprachen u.dgl.m. bei Persönlichkeiten sowie öffentlichen und privaten Institutionen – insbesondere im kulturellen und schulischen Bereich -, bei Politikern und Parteien, bei Ämtern und Behörden; bei Institutionen der Wirtschaft, bei Unternehmungen (insbesondere solchen der Werbewirtschaft und der Medien) u.ä.m.
  • durch Öffentlichkeitsarbeit jeder Art;
  • durch Veranstaltungen;
  • durch die Gründung von Zweigstellen in anderen Bundesländern
  • u.ä.m.

§  3.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind u.a.

  • Spenden und Subventionen,
  • Mitgliedsbeiträge,
  • Erlöse aus eigenen Veranstaltungen,
  • sonstige Zuwendungen.

§  4.

M i t g l i e d s c h a f t

(a) Ordentliche Mitglieder sind physische Personen – ohne Ansehung von Geschlecht, Abstammung, Religion -, die bereit sind, den Vereinszweck vor allem tätig zu fördern.

(b) Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die den Vereinszweck lediglich durch einen erhöhten Mitgliedsbeitrag fördern.

(c) Ehrenmitglieder sind physische Personen, die hiezu wegen ihrer Verdienste um die IG ernannt werden; sie haben alle Rechte von Mitgliedern, jedoch keine finanziellen Pflichten gegenüber der IG.

(d) Die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder ist Sache des Vorstandes, die Ernennung von Ehrenmitgliedern obliegt der Hauptversammlung (einfache Mehrheit in beiden Fällen).

(e) Beendigung: Durch Austritt, Streichung und Ausschluß; bei physischen Personen ferner mit dem Tod, bei juristischen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Ein Ausschluß wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten kann vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann binnen 4 Wochen ab Erhalt des Auschließungsbescheides an die Hauptversammlung berufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§  5.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(a) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen; sie haben Stimmrecht in der Hauptversammlung, sowie das aktive Wahlrecht; das passive Wahlrecht haben nur jene Mitglieder, die physische Personen sind.

(b)

  • Die Mitglieder haben die Vereinsinteressen nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was für den Vereinszweck, sowie für das Ansehen der IG abträglich sein könnte.
  • Sie haben weiters die Statuten der IG und die Beschlüsse deren Organe zu befolgen, sowie die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

V e r e i n s o r g a n e  sind Hauptversammlung, Vorstand, Rechnungsprüfer und Schiedsgericht.
Alle Vereinsfunktionen können von Personen
beiderlei Geschlechtes ausgeübt werden.

 

§  6.

Die Hauptversammlung

(a) Die ordentliche Hauptversammlung hat jährlich bis spätestens 31. März stattzufinden.

(b) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist

  • auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung für den beschlossenen Termin,
  • bzw. auf schriftlichen, begründeten Antrag von wenigstens 10 % der Mitglieder oder
  • auf Verlangen der Rechnungsprüfer für einen Termin ein zuberufen, der innerhalb von 6 Wochen ab Eintreffen des Antrages liegt.

(c) Der Vorstand hat alle Mitglieder zu den Hauptversammlungen spätestens 2 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung (TO.) einzuladen, wobei auf den Inhalt des § 6 lit. g, 2.Absatz hinzuweisen ist.

(d) Anträge zur TO. müssen spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingetroffen sein.
Anträge zur Satzungsänderung müssen im Wortlaut, Anträge auf Vereinsauflösung müssen mit Begründung schon mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben werden.

(e) Die Mitglieder sind gemäß § 5 teilnahme- und wahlberechtigt; juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Bevollmächtigung auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

(f) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung der (die) erste bzw. zweite Stellvertreter(in) bzw. ein anderes Vorstandsmitglied; sind alle verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten Mitglied.

(g) Beschlußfähigkeit. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist (Bevollmächtigungen zählen mit).
Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie mit derselben Tagesordnung eine halbe Stunde später statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig, wenn darauf bereits in der Einladung hingewiesen worden ist.

(h) Wahlen und Beschlußfassungen erfolgen in der Hauptversammlung im allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Statutenänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§  7.

Der Hauptversammlung sind vorbehalten:

(a) Entgegennahme von Tätigkeits- und Kassenbericht, sowie Beratung und Beschlußfassung darüber;

(b) Beratung und Beschlußfassung über den Antrag der Rechnungsprüfer, betreffend die Entlastung des Vorstandes;

(c) Bestellung und Enthebung von Rechnungsprüfern und Vorstandsmitgliedern.

(d) Festsetzung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen;

(e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse nach § 4 lit (e);

(g) Beratung und Beschlußfassung über Statutenänderungen und die Vereinsauflösung;

(h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung.

§  8.

(1)
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für eine Funktionsperiode von 2 Jahren gewählt und besteht aus

(a) Obmann/Obfrau und 1 – 2 Stellvertreter(inne)n,
(b) Schriftführer(in) und 1 – 2 Stellvertreter(inne)n,
(c) Kassier(in) und 1 – 2 Stellvertreter(inne)n,
(d) bis zu 12 weiteren Vorstandsmitgliedern, die – wenn es für das Vereinsinteresse günstig erscheint – auch vom Vorstand kooptiert werden können.

(2) Die Funktionsdauer erstreckt sich – wenn in diesen Satzungen nicht ausdrücklich anders festgelegt – bis zur Wahl eines neuen Vorstands; eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Kooptierung.  Der Vorstand kann wegen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ein anderes wählbares Vereinsmitglied kooptieren; von der nächsten Hauptversammlung ist die nachträgliche Genehmigung einzuholen.

§  9.

Vorstandssitzungen sind vom Obmann/von der Obfrau mit Bekanntgabe der TO. spätestens 3 Tage vorher einzuberufen.
Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn die Vorstandsmitglieder rechtzeitig eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte anwesend ist. Bei geringerer Anwesenheitsquote findet eine halbe Stunde später eine Sitzung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.

(a) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung der (die) erste bzw. zweite Stellvertreter(in); ist auch kein(e) Stellvertreter(in) anwesend, das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.

(b) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der (die) Vorsitzende.

(c) Rücktrittserklärungen einzelner Personen sind jederzeit möglich und an den Vorstand zu richten. Eine allfällige Rücktrittserklärung des gesamten Vorstandes ist an die Hauptversammlung zu richten und wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.

§  10.

Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand leitet die IG; darunter fallen alle Agenden, die satzungsgemäß nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere gehören zu den Aufgaben des Vorstandes:

  • Erstellung von Tätigkeits- und Kassenbericht;
  • Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Kooptierung von Vorstandsmitgliedern (§ 8,3);
  • Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern.

(a) Der Obmann/die Obfrau), im Verhinderungsfall einer (eine) der Stellvertreter(innen), vertritt den Verein nach außen und führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und in der Hauptversammlung.

(b) Schriftführer(in) und Stellvertreter(innen) haben den Obmann/die Obfrau bei der Vereinsführung zu unterstützen und die Sitzungsprotokolle zu erstellen.

(c) Kassier(in) und Stellvertereter(innen) sind für die ordnungsmäßige Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(d) Zeichnungsberechtigt für Schriftstücke, die für die IG rechtsverbindlich sind, ist der Obmann/die Obfrau gemeinsam mit dem (der) Schriftführer(in) – im Verhinderungsfalle: jeweilige Stellvertreter(innen).
Übernimmt die IG finanzielle Verpflichtungen, obliegt die Zeichnungsberechtigung dem Obmann/der Obfrau gemeinsam mit dem (der) Kassier(in) – im Verhinderungsfalle: jeweilige Stellvertreter(innen).

§  11.

Die Rechnungsprüfer

(a) Die Hauptversammlung hat zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Den Rechnungsprüfern obliegt

  • die Kontrolle der laufenden Geschäftsgebarung und
  • die Überprüfung des Jahresabschlusses, sowie
  • die Erstattung des Prüfberichtes an die Hauptversammlung, verbunden mit der sich aus Kontroll- und Prüfbericht ergebenden Antragstellung.

(b) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein, haben aber das Recht auf Teilnahme an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme und an Hauptversammlungen mit beratender, im Falle ihrer Vereinsmitgliedschaft hier auch mit beschließender Stimme.

§  12.

Das Vereins-Schiedsgericht

(a) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Dieses besteht aus Vereinsmitgliedern, von denen je zwei von den beiden Streitteilen nominiert werden. Diese vier Schiedsrichter wählen ein fünftes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(b) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei vollzähliger Anwesenheit nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§  13.

A u f l ö s u n g   d e s   V e r e i n e s

(a) Sie kann nur in einer Hauptversammlung erfolgen, in deren TO. dieser Punkt bereits enthalten und schon mit der Einladung bekanntgegeben worden ist; der Beschluß, den Verein aufzulösen, bedarf einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen (siehe § 6, lit. d, h).

(b) Der letzte Vorstand hat der Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung schriftlich anzuzeigen und im Sinne des Vereinsgesetzes in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

(c) Ein im Falle der Vereinsauflösung vorhandenes Vereinsvermögen darf in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen.
Es ist vielmehr vom letzten Vorstand – dem Vereinszweck (§ 2) entsprechend – einer Institution, die die gleichen oder ähnlichen Ziele anstrebt, mit der Auflage zu übergeben, es im Sinne dieser Statuten zu verwenden.
Falls dies aus welchen Gründen immer unmöglich sein sollte, ist das allfällige Vereinsvermögen mit einer dem Prinzip der Gemeinnützigkeit entsprechenden Auflage dem österreichischen SOS-Kinderdorf zu übergeben.